Sächsisches Wildmonitoring
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Abschuss von Graureihern

Gemäß § 4 Abs. 2 der Sächsischen Jagdverordnung (SächsJagdVO) darf die Jagd auf Graureiher entsprechend Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zur Verminderung fischereilicher Schäden nur im Umkreis von 200 m um bewirtschaftete Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG) ausgeübt werden.

Allerdings ist zur Sicherung der Graureiherbestände im Jagdjahr 2024/2025 eine Beschränkung der Jagdausübung räumlich, zeitlich und nach Anzahl erforderlich. Die vom Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde getroffenen Regelungen sowie weitere Erläuterungen können der am 11. Juli 2024 im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 (S. 799) veröffentlichten Bekanntmachung entnommen werden.

 

Bei der Bejagung des Graureihers muss gemäß § 2 Abs. 5 SächsJagdVO die Streckenliste elektronisch geführt werden.

Abschüsse sind unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden.

Für die Nutzung der elektronischen Streckenliste ist eine Anmeldung des Jagdausübungsberechtigten bei der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erforderlich.

Die räumliche Verteilung der zulässigen Abschüsse im Jagdjahr 2024/2025 und die Anzahl der bisher erlegten Graureiher sind hier tagesaktuell einsehbar:

Graureihertabelle

 

Hinweis: Die bis zum Jagdjahr 2012/2013 erfolgte einzelbetriebsweise Beantragung von Vergrämungsabschüssen entfällt aufgrund der oben beschriebenen jagdrechtlichen Neuregelungen. Die Bekanntmachung finden Sie hier:

 

Amtsblatt Graureiher 28/2024