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Auszug Amtsblatt - Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung

Bekanntmachung


des Staatsbetriebes Sachsenforst
über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung
nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung


Vom 13. Januar 2025


Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:
Der landeseinheitliche Zeitraum für die Abschussplanung beginnt am 1. April 2025 und endet am 31. März 2028.
Erläuterung zur Bekanntmachung:
Gemäß § 21 Absatz 1 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, ist ein Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und bei der Jagdbehörde einzureichen, wenn im Planungszeitraum jeweils mehr als sechs Stück der Arten Rot-, Dam- oder Muffelwild erlegt werden sollen oder wenn männliches Rot-, Dam- oder Muffelwild ab der Altersklasse 1 erlegt werden soll. Gemäß § 21 Absatz 2 des Sächsischen Jagdgesetzes kann abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene zusammenhängende Jagdbezirke ein Gruppenabschussplan aufgestellt werden.


Graupa, den 13. Januar 2025


Staatsbetrieb Sachsenforst


Katrin Müller
Abteilungsleiterin Obere Forst- und Jagdbehörde,
Naturschutz im Wald